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Dienstag, 19. März 2024
Und bist du nicht willig, …
… so brauch` ich Gewalt.

Hieß es einst im Erlkönig von Johann Wolfgang von Goethe,
der von 1749 bis 1832 als deutschsprachiger Dichter lebte.

Doch obwohl Goehte schon vor fast zweihundert Jahren verstorben ist, scheinen diese Worte von ihm immer noch so aktuell wie damals zu sein. Allerdings nicht in Verbindung mit der Liebe eines Mannes zu einer Frau, die er auch mit Gewalt nehmen will, wenn sie nicht willig ist, denn das ist ja heute verboten, sondern auf die Bevölkerung eines Landes übertragen. Denn inzwischen scheinen diese berühmten Worte von Goethe in der Politik einiger Länder angewandt zu werden und eine Art interner Leitspruch zu sein, durch den die Bürger dieser Länder zu etwas gebracht werden sollen, was sie vielleicht gar nicht möchten. Und zwar indem man sie dazu zwingt, einer Entscheidung rechtskräftig zu widersprechen, wenn sie nicht damit einverstanden sind.

So heißt es heute offenbar:

Und bist du nicht willig, …

… so brauch` ich die Widerspruchsregelung.


Denn bei einer solchen Widerspruchsregelung wird etwas, wie z.B. die Erstellung einer elektronischen Patientenakte (ePa) für alle gesetzlich Krankenversicherten per Gesetz bestimmt, das auch ohne das ausdrückliche Einverständnis der Versicherten gültig ist, sofern sie diesem Gesetz nicht rechtskräftig widersprechen.

So haben sich in Deutschland bisher erst ca. 750.000 Menschen von ca. 85 Millionen Bürgern dazu entschieden, die seit einigen Jahren auf freiwilliger Basis angebotene elektronische Patientenakte für sich erstellen zu lassen und zu benutzen. Doch da die deutsche Regierung will, dass bestenfalls für alle gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Patientenakte (ePa) angelegt wird, hat der deutsche Bundesrat im Februar 2024 das Digital-Gesetz gebilligt, durch das die Widerspruchsregelung zum Einsatz kommt. Das bedeutet, dass Anfang 2025 für alle gesetzlich Krankenversicherten ohne deren Einverständnis eine "ePa" angelegt wird, wenn sie dem nicht widersprechen.

Eine solche elektronische Patientenakte (ePa) hat natürlich viele Vorteile für die Versicherten selbst und auch für die Ärzte, die man z.B. auf der folgenden Seite der Verbraucherzentrale nachlesen kann:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/elektronische-patientenakte-epa-ihre-digitale-gesundheitsakte-57223

Aber die Bedenken einiger Menschen bezüglich der Datensicherheit, bzw. dem Datenschutz, sind nicht ganz unbegründet, wie man auf dieser offiziellen Seite ausführlich nachlesen kann:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/GesundheitSoziales/eHealth/elektronischePatientenakte.html?nn=252102

Vor allem aus datenschutzgründen ist es m.E. ratsam, sich genau über dieses Thema zu informieren und gut zu überlegen was man möchte.

Zudem kommt in der Politik derzeit wieder die Frage auf, ob man/sie eine solche Widerspruchsregelung auch bezüglich der Organspende einführen soll, denn einige Politiker wollen über diese Frage erneut im Bundestag abstimmen lassen, weil sich ihrer Meinung nach zu wenig Menschen dazu bereit erklären, bei einem festgestellten "Hirntod" ihre Organe und/oder ihre Gewebe entnehmen zu lassen, indem sie dies durch einen freiwillig zugelegten Organspende-Ausweis bekunden.

Hierbei geht es jedoch um ein noch heikleres Thema als bei der "ePa", denn bei der Organspende geht es nicht "nur" um den Datenschutz sondern um den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, die bei einem sogenannten "Hirntod" nicht endet. Doch diesbezüglich ist Deutschland das einzige Land in Europa, in dem die "Entscheidungslösung" gilt. Das bedeutet, dass die Organe und/oder das Gewebe der Menschen nur dann entnommen werden dürfen, wenn die "hirntoten" Personen dem zu Lebzeiten zugestimmt haben. Und wenn keine Entscheidung von der jeweiligen Person vorliegt, werden die Angehörigen danach gefragt.

Wie die Gesetze in anderen Ländern von Europa
sind, kann man auf der folgenden Seite nachlesen:

https://www.organspende-info.de/gesetzliche-grundlagen/entscheidungsloesung/

Auch bei dieser ethisch relevanten Frage sollte man sich m.M.n. sehr gut informieren und überlegen, was man für sich selbst und/oder einen Angehörigen möchte, denn wie man auf der oben verlinkten Seite lesen kann, gelten für Besucher von anderen Ländern die Gesetze der Länder, in denen sie sich befinden und nicht die ihres Heimatlandes. D.h. wenn jemand z.B. in Spanien oder Österreich einen Unfall hat und sein "Hirntod" festgestellt wird, dürfen die Organe der jeweiligen Person(en) entsprechend der dortigen Gesetze entnommen werden.

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